Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schriftsatz vom 15. November 1990 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989 ein u.a. mit der Begründung, der Grundfreibetrag sei zu niedrig, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß adressiert. Am 19. Februar 1991 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Kläger u.a. mit, es sei wegen z.Zt. anhängigen Verfassungsbeschwerden unklar, ob sich daraus Folgerungen für den Grundfreibetrag ergäben. Das FA beabsichtigte deshalb, bei Zustimmung der Kläger den Einkommensteuerbescheid 1989 insoweit vorläufig zu stellen. Die Kläger verweigerten die Zustimmung hierzu und baten um eine klagefähige Entscheidung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 665 BFH/NV 1993 S. 665 Nr. 11 XAAAB-33533
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