Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb am 25. August 1981 die Eigentumswohnung Nr. ... im Haus ... zu einem Kaufpreis von ... DM. Sie verpflichtete sich gegenüber ihrem Ehemann, nicht ohne seine Mitwirkung oder Zustimmung zu seinen Lebzeiten über die Eigentumswohnung zu verfügen, andernfalls ihm die Eigentumswohnung unentgeltlich zu übertragen. Diese Verpflichtung sollte auch bei Eheauflösung bestehen; sie wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, auf Verlangen ihres Ehemannes auf dessen Kosten ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht bezüglich der Eigentumswohnung eintragen zu lassen. Dieses Wohnrecht ist zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 196 BFH/NV 1994 S. 196 Nr. 3 ZAAAB-33515