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BFH Urteil v. - V R 73/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer bei der X-AG. Mit handschriftlichem Vertrag vom 5. Februar 1981 verkaufte er den ihm gehörenden Pkw ". . . Fahrgestell Nr. . . ." für ". . . DM inkl. 13% MwSt" an den Viehgroßhändler V in N. Der Kaufvertrag ist von beiden Parteien unterzeichnet. Ebenfalls unter dem Datum 5. Februar 1981 und der Angabe des Ortes H, seines Wohnorts, stellte der Kläger eine von ihm mit Vor- und Zunamen unterschriebene "Quittung" aus, in der er bestätigte, "für . . . Fahrgestellt Nr. . . ." einen Kaufpreis von . . . DM und "13% MwSt" in Höhe von . . . DM, insgesamt . . . DM, durch Scheck erhalten zu haben. Der Scheckaussteller ist in der Quittung nicht genannt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 443
BFH/NV 1993 S. 443 Nr. 7
QAAAB-33505

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BFH, Urteil v. 30.07.1992 - V R 73/88 -nv-

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