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BFH Urteil v. - V R 44/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger der OHG X (im folgenden: OHG). Die OHG ließ in den Jahren 1980 bis 1982 die Oberhemden und Blusen ihrer Arbeitnehmer, die in ihrer(n) Gaststätte(n) bedienten, reinigen und trug hierfür die Kosten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unterwarf die Leistungen der OHG an ihre Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 der Umsatzsteuer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 200
BFH/NV 1994 S. 200 Nr. 3
RAAAB-33493

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BFH, Urteil v. 24.11.1992 - V R 44/88 -nv-

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