Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Buchhandlung, in der ihr Ehemann als Angestellter tätig ist. Der Ehemann hat in denselben Geschäftsräumen eine Lotto- und Totoannahmestelle als Wetteinnehmer für die . . . Fußball-Toto GmbH und die . . . Zahlenlotto GmbH (Gesellschaften) eingerichtet. Ihm obliegt die Vermittlung der Teilnahme am Zahlenlotto, Fußball-Toto und Rennquintett gegen Provision. Er ist verpflichtet, die Geschäfte der Wettannahmestelle persönlich zu führen. Seiner vertraglichen Verpflichtung, die Teilnahme an den Wettspielen zu vermitteln, ist er nachgekommen. Er führt für die Umsätze als Wetteinnehmer ein gesondertes Bankkonto und von der Buchhandlung getrennte Kassenaufzeichnungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 282 BFH/NV 1993 S. 282 Nr. 4 XAAAB-33491
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