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BFH Urteil v. - V R 33/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1970 eine Tierkörperbeseitigungsanstalt. Sie war auf Grund eines noch von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vertrages vom 6. August 1942 gegenüber einigen Landkreisen - Aufgabenträgern - (deren Aufgabe gemäß § 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939, RGBl 1939, 187 - TierKBG 1939 -, die Beseitigung der Tierkörper in Tierkörperbeseitigungsanstalten war) verpflichtet, Tierkörper zu beseitigen, den Tierbesitzern für die Anlieferung von Tierkörpern eine angemessene Vergütung zu zahlen und ihnen darüber eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, deren Durchschrift der jeweilige Aufgabenträger zu Kontrollzwekken erhielt. Die Aufgabenträger gewährleisteten eine jährliche Privatentnahme aus dem Betrieb der Anstalt, worin das Gehalt des Betriebsleiters eingeschlossen war. Ferner verpflichteten sich die Aufgabenträger zu einer Ausgleichszahlung, falls die Betriebseinnahmen der Anstalt nicht ausreichten, das für die Entnahme erforderliche Ergebnis zu erreichen. Grundlage dieses Vertrages war eine Vereinbarung vom 8. Oktober 1940 zwischen den Aufgabenträgern und der Preußischen Provinzial-Verwaltung. Diese zahlte Zuschüsse an die Aufgabenträger zur Deckung der für die Tierkörperbeseitigung entstehenden Kosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 331
BFH/NV 1993 S. 331 Nr. 5
SAAAB-33484

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BFH, Urteil v. 04.06.1992 - V R 33/89 -nv-

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