Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte als Rechtsnachfolgerin eine Tierkörperbeseitigungsanstalt bis zum 31. Dezember 1977 fort. Durch sog. Unternehmerverträge - zuletzt vom 31. März 1970 - hatte X (eine Gebietskörperschaft) die ihr obliegende Beseitigung von Tierkörpern auf den Rechtsvorgänger der Klägerin übertragen. Grundlage der Verträge ist das Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG 1939 - vom 1. Februar 1939 (RGBl I 1939, 187), an dessen Stelle seit 7. September 1976 das Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - TierKBG 1975 - vom 2. September 1975 (BGBl I 1975, 2313) getreten ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr.1 TierKBG 1975). X gewährleistete bei Nachweis ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung die Erstattung eines nicht gedeckten Betriebsaufwandes. § 8 des Vertrages lautet:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 276 BFH/NV 1993 S. 276 Nr. 4 EAAAB-33480
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