Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Verwertung von Tierkörpern. Sie ist aufgrund eines am 1. März 1972 mit X (einer Gebietskörperschaft) geschlossenen Vertrages zur Tierkörperbeseitigung in einem bestimmten Gebiet verpflichtet. Grundlage des Vertrages ist das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 - TierKBG 1939 - (RGBl I 1939, 187), an dessen Stelle ab 7. September 1976 das Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen vom 2. September 1975 - TierKBG 1975 - (BGBl I 1975, 2313) getreten ist (§ 21 Abs. 1 Nr.1 TierKBG 1975). In § 8 des zwischen der Klägerin und X geschlossenen Vertrages war zunächst festgelegt: "Der Aufgabenträger X ist im Falle eines nicht gedeckten Betriebsaufwandes bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung bereit, auf der Grundlage des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen einen angemessenen Betriebszuschuß zu gewähren, über dessen Höhe verhandelt werden muß. Hierfür muß der Unternehmer (die Klägerin) den nicht gedeckten Betriebsaufwand, der nicht aus überhöhten und vorzeitigen Abschreibungen resultieren darf, nachweisen. . . ". § 8 des Vertrages wurde mit Zusatzvereinbarung vom 24. August 1984 ersatzlos gestrichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 200 BFH/NV 1993 S. 200 Nr. 3 FAAAB-33471
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