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BFH Urteil v. - V R 112/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ sich am . . . Dezember 1985 bei der Bank ein "Geschäftskonto" mit einem Kreditrahmen von 20000 DM einrichten. Sie kaufte zu Lasten dieses Kontos am . . . Dezember 1985 . . . Gramm Gold zu . . . DM, . . . Gramm Gold zu . . . DM und . . . Gramm Platin zu . . . DM (insgesamt rund 20000 DM); in diesen Preisen war die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Am . . . Januar 1986 bzw. . . . April 1986 verkaufte sie . . . Gramm Gold bzw. . . . Gramm Platin an die . . . G zu . . . DM bzw. . . . DM und am . . . November 1986 . . . Gramm Gold an A zu . . . DM, jeweils einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Am . . . März 1986 meldete sie bei der Stadt X einen Handel mit Edelmetallen mit Beginn 1. Januar 1986 an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 59
BFH/NV 1993 S. 59 Nr. 1
WAAAB-33461

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BFH, Urteil v. 13.02.1992 - V R 112/87 -nv-

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