Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arzt. Sein Studium hatte er mit einem Ausbildungsdarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert. Nach § 5 Abs. 2 des Darlehensvertrages war der Kläger verpflichtet, nach Bestehen des dritten Abschnittes der ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzutreten. Im Fall des Zuwiderhandelns war das Ausbildungsdarlehen mit einem Zuschlag von 50 v.H. zurückzuzahlen und es waren die empfangenen Beträge mit 4 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 8 v.H. zu verzinsen. Mit Schreiben vom . . . 1987 löste der Kläger einseitig den mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vertrag. Das Land forderte daraufhin den gewährten Darlehensbetrag zurück und machte außerdem Zinsen sowie einen Zuschlag geltend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 163 BFH/NV 1993 S. 163 Nr. 3 WAAAB-33448
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