Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zum Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterrichtet an einer gewerblichen Berufsschule, die Klägerin ist als Stationsärztin an einem Krankenhaus angestellt. Vom 3. bis 10. Januar des Streitjahres nahmen beide Ehegatten an einem Skilehrgang in einem Wintersportort in den Alpen teil, der im Rahmen der Lehrerfortbildung vom Oberschulamt . . . ausgeschrieben und vom X-Skiverband in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Sportakademie Y durchgeführt wurde. Dieser Lehrgang, der mit einer Prüfung abschloß, diente zum Erwerb eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Unterricht im Skilauf an Schulen sowie zur Durchführung von Skischullandheimaufenthalten und war gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums von Baden-Württemberg vom 20. April 1976 - UA 15035/572 - durchgeführt worden. Hiernach hatten die vom Kultusministerium zur Durchführung des Grundlehrgangs ermächtigten Veranstalter sich an einen in der Richtlinie enthaltenen detaillierten Unterrichtsplan und an Bewertungsrichtlinien für die Prüfung zu halten. Daran orientierte sich das Kursprogramm. Nach Absolvierung dieses Kurses hat der Kläger im März 1978, März 1980 und Januar 1983 jeweils einen Skischullandheimaufenthalt für seine Schule geleitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 93 BFH/NV 1993 S. 93 Nr. 2 LAAAB-33430
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