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BFH Urteil v. - VI R 139/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Pastor, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Lehrerin. Die Kläger machten in den Streitjahren 1984 und 1985 Aufwendungen für jeweils ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für das von ihr genutzte Arbeitszimmer mit der Begründung nicht an, daß eine erhebliche private Mitbenutzung darin zu sehen sei, daß es sich bei dem Raum um ein Durchgangszimmer zum Schlafzimmer der Kläger handele.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 460
QAAAB-33424

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 31.01.1992 - VI R 139/88 -nv-

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