Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) forderte den als Steuerberater tätigen Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen Steuerrückständen, hinsichtlich derer die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers im wesentlichen erfolglos verlaufen war, zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Das Finanzgericht (FG) hob diese Aufforderung und die diese bestätigende Beschwerdeentscheidung auf. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das FA könne sich auf andere, weniger belastende Weise Überblick über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners verschaffen. Es könne das Vermögensverzeichnis und eine eidesstattliche Versicherung dazu gemäß § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 verlangen, was nicht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und den damit verbundenen Nachteilen führe. Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgrund von § 95 AO 1977 sei der Kläger bereit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 220 BFH/NV 1993 S. 220 Nr. 4 UAAAB-33401
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.