Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des beklagten und revisionsbeklagten Finanzamts (FA) mit der Begründung ab, die geltend gemachte Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährung sei durch die Zahlungsaufforderung des FA vom Dezember 1986, die ordnungsgemäß adressiert und auch sonst mangelfrei am selben Tage zur Post gegeben worden sei, unterbrochen worden (§ 231 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 1 Nr.1 der Abgabenordnung). Auf den vom Kläger bestrittenen Zugang der Zahlungsaufforderung komme es nicht an (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518).
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 260 BFH/NV 1993 S. 260 Nr. 4 NAAAB-33396
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