Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen rückständiger Steuerschulden und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung. Da die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Tilgung der Rückstände führten, forderte das FA den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Der Kläger gab ein Vermögensverzeichnis nach dem Stande vom . . . ab und bat, auf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu verzichten, da ihm sonst der Entzug der kassenzahnärztlichen Zulassung drohe. Nach Auffassung des FA ergaben sich aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis Zweifelsfragen, die der Kläger nicht aufklärte. Es forderte den Kläger nochmals auf, am . . . an Amtsstelle zu erscheinen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Seine Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurden durch Verfügung . . . und - auf einen Rechtsbehelf des Klägers hin - durch Beschwerdeentscheidung der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 342 BFH/NV 1993 S. 342 Nr. 6 MAAAB-33366
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