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BFH Urteil v. - VII R 35/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gab als Vormund für seinen Mündel dessen Einkommensteuererklärung 1988 auf dem amtlichen Vordruck ab. Er erklärte in der mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Anlage KSO Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von . . . DM. Die in Zeile 28 der Anlage vorgedruckte Versicherung, daß er die Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, unterschrieb er nicht. Der Kläger weigerte sich auch in dem nachfolgenden Schriftwechsel mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), die Anlage KSO zu unterschreiben. Er berief sich darauf, daß er bereits auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit seiner Unterschrift versichert habe, er habe die Angaben in der Erklärung, zu der auch die Anlage KSO gehöre, wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Für eine zusätzliche unterschriftliche Versicherung unter der Anlage KSO fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 46
BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 1
SAAAB-33364

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BFH, Urteil v. 02.06.1992 - VII R 35/90 -nv-

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