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BFH Urteil v. - VII R 28/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde nach einem Studium der Betriebswirtschaft zum Betriebswirt (grad.) graduiert. Nach einem anschließenden Studium der Soziologie ist er in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als selbständiger Unternehmensberater tätig. Die GbR berät insbesonderte mittlere und kleinere Betriebe in der Gründungsphase und hinsichtlich ihrer Rentabilität; dabei können sich auch Finanzierungsvermittlungen ergeben. Mit Bescheid . . . lehnte der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium) gebildete Zulassungsausschuß die Zulassung des Klägers zur Steuerberaterprüfung ab, weil er die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Unternehmensberater nicht als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ansah. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 440
BFH/NV 1993 S. 440 Nr. 7
YAAAB-33362

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BFH, Urteil v. 21.07.1992 - VII R 28/91 -nv-

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