Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hat vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Rechtsstreit darüber geführt, ob seine im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Stammkapitalerhöhung geleisteten Zahlungen als Einlage in eine atypisch stille Gesellschaft zwischen ihm und der GmbH umzudeuten seien. Unter anderem war der Erinnerungsführer als Mitbürge für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen worden. Das Finanzamt (FA) hatte die vom Erinnerungsführer beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer solchen - nach Auffassung des Erinnerungsführers bestehenden - Mitunternehmerschaft abgelehnt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 680 BFH/NV 1993 S. 680 Nr. 11 NWB MAAAB-33301