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BFH Beschluss v. - VIII B 114/91

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) erhöhte nach rechtskräftigem Abschluß eines etwa zehn Jahre dauernden finanzgerichtlichen Rechtsstreits mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 1988 die den Antragstellern auf Erstattungsbeträge gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO 1977) zu leistenden Prozeßzinsen von . . . DM auf . . . DM. Den 1988 ausbezahlten Differenzbetrag von . . . DM unterwarf das FA bei der Besteuerung der als Ehegatten zusammenveranlagten Antragsteller den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 165
BFH/NV 1993 S. 165 Nr. 3
GAAAB-33287

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BFH, Beschluss v. 14.04.1992 - VIII B 114/91 -nv-

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