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BSG 21.09.1993 12 RK 39/91

Krankenversicherung; | keine Berücksichtigung einer Witwenrente bei Feststellung der Versicherungspflicht

Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tritt nur ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze allein mit Arbeitsentgelt überschritten wird. Versorgungsbezüge und eine Hinterbliebenenrente einer als Angestellten tätigen Witwe dürfen dem Arbeitsentgelt nicht hinzugeschlagen werden. Auch aus § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB V läßt sich eine Versicherungsfreiheit für beschäftigte Hinterbliebene (analog zur Versicherungsfreiheit von pensionierten Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB V) nicht herleiten (, ZfS 1993, 381).

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