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BFH Beschluss v. - VII E 10/91

Die Kläger und Erinnerungsführer klagten erfolglos mit dem (Haupt-)Antrag, unter Aufhebung des negativen Referenzmengenfeststellungsbescheids das beklagte Hauptzollamt zur Festsetzung einer Referenzmenge in Höhe von . . . kg zu verpflichten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs setzte gegen die Kläger unter Zugrundelegung eines Streitwerts von . . . DM Gerichtskosten in Höhe von . . . DM fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 621
BFH/NV 1992 S. 621 Nr. 9
RAAAB-33279

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BFH, Beschluss v. 04.02.1992 - VII E 10/91 -nv-

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