Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt in den beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren Erlaß bzw. Stundung von Einkommensteuer und Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids. Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Wege der einstweiligen Anordnung, mit dem er u.a. geltend machte, die Verfahren wegen Stundung und Aussetzung der Vollziehung verlören ihren Sinn, wenn der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) bereits Vollstreckungsmaßnahmen vornehme, lehnte das FG mit der Begründung ab, der Antragsteller habe noch nicht einmal die Behauptung aufgestellt, daß eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Existenz gegeben sei, vielmehr lediglich vorgetragen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Darlegung einer solchen wesentlichen Benachteiligung nicht erforderten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 323 BFH/NV 1994 S. 323 Nr. 5 FAAAB-33270
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