Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die nach seiner Ansicht verfassungswidrige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Höherveranlagung des Haltens seines PKW mit Selbstzündungsmotor - Diesel - aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979 i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19 - Steuersatz 21,60 DM/100 ccm Hubraum). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die bei den Steuersätzen vorgenommene Differenzierung zwischen Diesel- und Benzin-PKW - bei diesen um 8,40 DM/100 ccm Hubraum geringere Steuer - sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der höhere Steuersatz bei Diesel-PKW diene dem Ausgleich von Vorteilen, die sich infolge der für Dieselkraftstoff nicht geltenden Mineralölsteuererhöhung im Verhältnis zu Benzin-PKW ergäben. Bei der Kraftfahrzeugsteuererhöhung für Diesel-PKW handele es sich um eine in die Form eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahme, die sachlich gerechtfertigt sei und die die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht überschreite. Wenn die Gesamtbelastung durch Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer bei Diesel-PKW mit hoher Fahrleistung niedriger, bei solchen mit geringer Fahrleistung aber höher sei als bei vergleichbaren Benzin-PKW, so bedeute das nicht, daß die Kraftfahrzeugsteuererhöhung gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße. Der Gesetzgeber habe den auszugleichenden Steuervorteil der Diesel-PKW zwangsläufig aufgrund des durchschnittlichen jährlichen Dieselkraftstoffverbrauchs berechnen müssen. Diese pauschale Bewertung ("Typengerechtigkeit") sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 753 BFH/NV 1992 S. 753 Nr. 11 PAAAB-33258
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