Das Finanzamt (FA) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen Lohnsteuerrückständen dieser Gesellschaft durch Haftungsbescheid in Anspruch, der ausweislich der Steuerakten am 18. Mai 1988 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde. Der Brief war an die Privatanschrift des Antragstellers adressiert. Gegen den Haftungsbescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 1988 Einspruch, der am 6. Juli 1988 beim FA einging. Der Antragsteller brachte vor, er habe den Bescheid nicht unter seiner Privatadresse erhalten; vielmehr sei der Bescheid am 2. Juli 1988 bei der Überprüfung von Posteingängen in den Geschäftsräumen der GmbH aufgefunden worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 578 BFH/NV 1992 S. 578 Nr. 9 XAAAB-33251
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