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BFH Beschluss v. - VII B 119/92

Die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), gegen die die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Klage erheben will, wurde ihren Prozeßbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 24. August 1991 zugestellt. Der von den Prozeßbevollmächtigten gefertigte und als "Prozeßkostenhilfegesuch und Klageentwurf" bezeichnete Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. September 1991 ging am 29. September 1991 beim Finanzgericht (FG) ein. Der Schriftsatz befand sich in einem verschlossenen und nicht frankierten Fensterkuvert und war an das FG adressiert. Die Antragstellerin trägt vor, der Umschlag mit diesem Schriftsatz sei am 24. September 1991 von Rechtsanwalt S persönlich in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen worden. Damit sei das Gesuch um Prozeßkostenhilfe (PKH) nebst Klageentwurf i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb der Klagefrist beim FA angebracht worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 607
BFH/NV 1993 S. 607 Nr. 10
KAAAB-33225

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BFH, Beschluss v. 13.10.1992 - VII B 119/92 -nv-

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