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BFH Beschluss v. - V B 86/91

Durch Urteil vom 13. November 1990 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 11.Dezember 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 13. November 1990 gemäß § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 12. Februar 1991 ab und führte zur Begründung aus, das Sitzungsprotokoll vom 13. November 1990 beinhalte alle Formalien und Vorgänge, die gemäß § 160 ZPO i.V.m. § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzunehmen gewesen seien. Das Verlangen der Klägerin nach Aufnahme von Prozeßanträgen und Rechtsmitteln (Beschwerden) sowie Tatbestandswiedergaben sei nicht gerechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 181
BFH/NV 1993 S. 181 Nr. 3
IAAAB-33204

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BFH, Beschluss v. 29.06.1992 - V B 86/91 -nv-

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