Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übernahm durch "Kaufvertrag" und "Vereinbarung", beide vom 1. Januar 1989, sowie durch "Zusatzvereinbarung" vom 31. Juli 1989 den Warenbestand und das Inventar des bis dahin von ihrem Ehemann betriebenen Einzelhandelsgeschäfts. Im Kaufvertrag ist neben dem Gesamtpreis die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte den mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1989 geltend gemachten Abzug der Vorsteuer mit der Begründung, die Leistung sei nicht entgeltlich erfolgt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 277 BFH/NV 1993 S. 277 Nr. 4 UAAAB-33200
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