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BFH Beschluss v. - V B 57/92

Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. Februar 1992 zugestellt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ging dem FG per Telefax am 11. März 1992 zu. Mit dem am 9. April 1992 beim FG eingegangenen Schreiben vom 7. April 1992 beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, der Verfahrensbevollmächtigte habe aufgrund eines kurzfristigen Meniskusvorfalls ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen und habe deshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erheben können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 249
BFH/NV 1993 S. 249 Nr. 4
PAAAB-33190

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BFH, Beschluss v. 01.06.1992 - V B 57/92 -nv-

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