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BFH Beschluss v. - V B 30/90

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) oblag aufgrund eines mit der X geschlossenen Projektierungsvertrages vom 16. Februar 1978 die Konzipierung von steuerbegünstigten Vermögensanlagen, während die X für die Beschaffung des benötigten Zeichnerkapitals und den Vertrieb der in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften (KGs) konzipierten Fonds zu sorgen hatte. Hierfür erhielt die X von den Fonds-KGs Beträge, welche die direkten Werbeleistungen für Kapitalbeschaffung und Marketing abdeckten. Aufgrund einer Gemeinkosten ermittlung stellte die X gemäß dem Projektierungsvertrag am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den die eben genannten Kosten übersteigenden Anteil ihres Gesamtaufwandes der Klägerin unter gesondertem Steuerausweis in Rechnung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 748
BFH/NV 1995 S. 748 Nr. 8
BAAAB-33173

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BFH, Beschluss v. 19.08.1992 - V B 30/90 -nv-

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