Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Berlin (West) ansässige und von hier aus tätige Werbeagentur, besorgte für eine westdeutsche Firma (B) den Abdruck von Werbeanzeigen in Zeitungen und die Ausstrahlung von Werbespots durch Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Werbeträger (Zeitungsverlage, Rundfunk- und Fernsehwerbegesellschaften) berechneten der Klägerin das dafür vereinbarte Entgelt (sog. Einschaltkosten) abzüglich einer branchenüblichen "Provision" von 15 v.H. Diese "Provision" gewährten Werbeträger nur Werbemittlern, nicht aber den werbenden Unternehmen selbst. Mit der B hatte die Klägerin vereinbart, daß sie die Provision von 15 v.H. nicht in voller Höhe behalten sollte, weil sie die Werbeanzeigen und Werbesendungen nicht gestaltet (d.h.keine sog. Kreativleistungen erbracht) hatte. Sie sollte der B vielmehr nur die um 15 v.H. gekürzten, von ihr tatsächlich gezahlten Einschaltkosten berechnen und darauf eine Mittlerprovision von 17,65 v.H. (= 15 v.H. der ungekürzten Einschaltkosten) aufschlagen. Außerdem sollte sie der B eine Gutschrift von 13 v.H. der Einschaltkosten erteilen, so daß ihr letztlich 2 v.H. als Provision verbleiben sollten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 504 BFH/NV 1993 S. 504 Nr. 8 RAAAB-33172
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