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BFH Beschluss v. - V B 234/91

Im Klageverfahren forderte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) mit einer am 22.Mai 1991 abgesandten Verfügung auf, bis zum 20. Juni 1991 die Klage zu begründen und die Prozeßvollmacht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1991 erbat der Prozeßbevollmächtigte Fristverlängerung um einen Monat. Der Berichterstatter setzte daraufhin dem Prozeßbevollmächtigten gemäß Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht i.S. des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10. August 1991. Diese Fristsetzung ist dem Prozeßbevollmächtigten lt. Empfangsbekenntnis am 12. Juli 1991 zugegangen. Am 9. August 1991 ging beim FG ein Telefax von einer Fotokopie der Prozeßvollmacht ein. Am 12. August 1991 folgte auf dem Briefweg die Fotokopie der Vollmacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 661
BFH/NV 1993 S. 661 Nr. 11
GAAAB-33167

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BFH, Beschluss v. 21.05.1992 - V B 234/91 -nv-

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