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BFH Beschluss v. - V B 233/91

In der Streitsache des Klägers, Antragstellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1983 lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22.Oktober 1991 die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht (FG) B und den beisitzenden Richter am FG Dr.A wegen Befangenheit ab. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung trat der Senat um 15.15 Uhr zur Entscheidung über die bezeichneten Ablehnungsanträge zusammen. An Stelle der abgelehnten Richter B und Dr.A war der Senat nunmehr mit der Richterin am FG X und dem Richter am FG Y besetzt. Zuvor hatte der Senat des FG festgestellt, daß vom . . . Senat des FG die Richter C und D, vom . . . Senat die Richter Dr.E und F und vom . . . Senat der Richter G nicht erreichbar waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 661
BFH/NV 1993 S. 661 Nr. 11
WAAAB-33166

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BFH, Beschluss v. 21.05.1992 - V B 233/91 -nv-

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