Die Ehefrau und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen Klägers und früheren Revisionsbeklagten (Revisionsbeklagte) erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. April 1978 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 200 000 DM. Nach dem Kaufvertrag sollte ihr das Grundstück am 1. Mai 1978 übergeben werden; zum gleichen Zeitpunkt sollten Gefahr und Nutzungen übergehen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hatten sich die Verkäufer und die Revisionsbeklagte dahingehend geeinigt, daß die Verkäufer das Grundstück noch eine Zeitlang unentgeltlich nutzen sollten. Dazu heißt es in einem Schreiben der Revisionsbeklagten und ihres verstorbenen Ehemannes vom 2. Mai 1978 an die Verkäufer: "Laut persönlicher Abmachung überlassen wir . . . Ihnen das Haus zur Nutzung, und zwar ab 1. Mai 1978 bis 30. April 1979, ohne daß Sie eine Nutzungsgebühr bezahlen. Eine Verlängerung ist für 2 Monate möglich gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 400 DM." Die Verkäufer bewohnten das Einfamilienhaus vereinbarungsgemäß bis März 1979; die Revisionsbeklagte und ihr verstorbener Ehemann zogen am 14. April 1979 ein. Im Laufe des Streitjahres 1978 hatten die Revisionsbeklagte und ihr Ehemann im Dachgeschoß des Einfamilienhauses weitere Zimmer mit einem Aufwand von 9727 DM ausgebaut (Fertigstellung im Dezember 1978), ferner Außenanlagen errichtet und Gartenarbeiten durchgeführt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 732 BFH/NV 1992 S. 732 Nr. 11 FAAAB-33137
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