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BFH Beschluss v. - IX R 81/91

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1987 erhob Rechtsanwalt A namens und im Auftrag des Kläger und Revisionsklägers (Kläger) und dessen Ehefrau in Sachen Einkommensteuer 1985 Klage. Dieser legte dem Gericht am 31. Juli 1987 die Fotokopie einer auf die Rechtsanwälte B und A ausgestellten Vollmacht der Kläger vor. Mit Schriftsatz vom 22.Dezember 1989 teilten die Rechtsanwälte X und Y dem Finanzgericht (FG) mit, daß sie die Kanzlei des Kollegen Rechtsanwalt A "übernommen" hätten und nunmehr die Streitsache bearbeiten würden. Eine schriftliche Prozeßvollmacht legten sie dem FG in diesem Zusammenhang nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 114
BFH/NV 1993 S. 114 Nr. 2
BAAAB-33134

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BFH, Beschluss v. 27.07.1992 - IX R 81/91 -nv-

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