Der . . . Senat des . . . Finanzgerichts (FG) hat nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. März 1991 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter X und Y die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im wesentlichen abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter habe in seiner Sitzung vom 16. Februar 1990 die ehrenamtlichen Richter nicht ordnungsgemäß gewählt. Der Präsident des FG bzw. die Ausschußmitglieder hätten die zu wählenden Personen aus den Vorschlagslisten nummernmäßig benannt. Von einer Wahl der ehrenamtlichen Richter könne nicht gesprochen werden, wenn nur anonyme Nummern, nicht aber Personen namensmäßig aufgerufen würden. Die Wahl habe 55 Minuten gedauert. Es sei unmöglich, in dieser Zeitspanne 260 Personen namensmäßig zu wählen. Lediglich dem Präsidenten des FG habe eine Vorschlagsliste mit 780 Namen zur Verfügung gestanden, die aber nach der Niederschrift nicht zur Wahl aufgerufen worden seien. Die Kläger berufen sich zum Nachweis ihres Vortrags auf die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter, die sie abschriftlich vorgelegt haben.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 761 BFH/NV 1992 S. 761 Nr. 11 GAAAB-33128
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