Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 20. Juli 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 1990 als unzulässig abgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens erging am 6. Dezember 1991 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1989. Dieser Einkommensteuerbscheid 1989 ist hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages und der Höhe des Grundfreibetrages nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Im übrigen ist er inhaltsgleich mit dem Steuerbescheid vom 20. Juli 1990.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 832 BFH/NV 1992 S. 832 Nr. 12 BAAAB-33092
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