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BFH Beschluss v. - IV B 7/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Bei ihrer Gründung im Jahre 1965 war vereinbart worden, daß die Komplementärin ihren Betrieb, die Kommanditistin (Beschwerdeführerin zu 3) verschiedene Grundstücke einbringen sollte. Zu einer Übertragung der zum Betrieb gehörenden, wie der der Beschwerdeführerin zu 3 gehörenden Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin kam es in der Folge jedoch nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 43
BFH/NV 1993 S. 43 Nr. 1
QAAAB-33048

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BFH, Beschluss v. 29.07.1992 - IV B 7/91 -nv-

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