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FG Rheinland-Pfalz 05.01.1994 1 K 1237/93

Einkommensteuer; | Aufwendungen von Gehbehinderten für private Pkw-Fahrten (§ 33 EStG)

Nach dem können Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Geh- und Stehbehinderte) mit dem Merkzeichen ,,G'' die Kosten für private Pkw-Fahrten aufgrund der Gehbehinderung bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 5 000 km im Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten mit dem Merkzeichen ,,aG'' liegt die absolute Obergrenze bei 15 000 km im Jahr. Gehbehinderte mit den Merkzeichen ,,G'' und ,,aG'' müssen geltend gemachte Privatfahrten über 3 000 km hinaus durch ein laufend geführtes Fahrtenbuch nachweisen, dessen Eintragungen erforderlichenfalls anhand weiterer Unterlagen zu überprüfen sind.

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