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BFH Urteil v. - I R 68/91

Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1986 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Er hatte am 22.Juni 1983 einen Arbeitsvertrag mit der A-AG in der Schweiz abgeschlossen, einer zum schwedischen A-Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft. Der Kläger wird im Vertrag als "employee of AAG" (= AAG) bezeichnet. Er wurde nach dem Vertrag "for his services to AAG" bezahlt, hatte sich jedoch auch für die Gesamtbelange des A-Konzerns einzusetzen. Die A-AG ist nach den Abschn. 1 und 2 des Vertrages eine Tochtergesellschaft der schwedischen AAB. Im Handelsregister des Kantons ist die A-AG ab 28. Dezember 1983 als A. . .-AG und seit dem 13. Januar 1986 als A. . .-AG eingetragen. Der Kläger ist unter dem 17. August 1984 als Zeichnungsberechtigter mit Kollektivprokura zu zweien ausgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 295
BFH/NV 1993 S. 295 Nr. 5
QAAAB-33022

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BFH, Urteil v. 08.04.1992 - I R 68/91 -nv-

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