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BFH Urteil v. - I R 164/90

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1978 wurde die X-GmbH (im folgenden "GmbH") gegründet, deren Stammkapital in Höhe von 20 000 DM die beiden Gesellschafter A sen. und B mit je 10 000 DM Bareinlage übernahmen. Gemäß notarieller Urkunde vom 29. Juni 1979 wurde die X-KG (im folgenden "KG") mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten in die GmbH gegen (teilweise) Gewährung von Gesellschaftsrechten an die bisherigen Gesellschafter der KG, (A sen.) als Komplementär und (V) als Kommanditistin, eingebracht. Anläßlich der Einbringung erhöhte die GmbH ihr Stammkapital um 80 000 DM auf 100 000 DM, wovon A jun. und B je 38 000 DM gegen Bareinlage und A sen. sowie V je 2000 DM übernahmen. Die über den Nominalbetrag dieser Gesellschaftsrechte hinausgehenden Buchwerte der Anteile der Gesellschafter der KG wurden als Darlehen bei der GmbH gutgeschrieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 778
BFH/NV 1992 S. 778 Nr. 11
WAAAB-33007

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BFH, Urteil v. 08.04.1992 - I R 164/90 -nv-

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