Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahre 1976 zum Vertragsreeder zweier Schiffseignergesellschaften bestellt, denen jeweils ein Tanker gehörte. Die gleichlautenden Bereederungsverträge umfaßten die Befrachtung, den Einsatz und die Bemannung des jeweiligen Schiffes sowie die Durchführung des gesamten Schiffsbetriebes einschließlich Abschluß und Durchführung aller erforderlichen Versicherungen, wobei die Abschlüsse mit den Schiffseignergesellschaften abzustimmen waren. Nach § 2 der Bereederungsverträge betrieb die Klägerin die Schiffe im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung der jeweiligen Schiffseignergesellschaft. In § 3 Abs. 3 wurde der Klägerin von den Schiffseignergesellschaften der Auftrag zum Abschluß und zur Durchführung aller mit dem Bereederungsvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte erteilt. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine entsprechende Vollmacht für den Fall erteilt, daß es sich als erforderlich erweisen sollte, gegenüber Dritten im Namen der Schiffseignergesellschaften zu handeln. Die Klägerin war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 68 BFH/NV 1993 S. 68 Nr. 1 WAAAB-32998
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