Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Juli 1981 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit noch zu schaffendem Sondereigentum an einer Wohnung zu einem Kaufpreis von 103000 DM. Das Grundstück war mit einem Gebäude bebaut, welches bis zum 31. Dezember 1978 dem Betrieb einer medizinischen Fachklinik gedient hatte. Dieses sollte nach Plänen des Grundstücksverkäufers in Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten aufgeteilt werden. Nach diesen Plänen und der entsprechenden Teilungserklärung vom 22.Juli 1981 sollte der vom Kläger erworbene Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen, aus bestimmten Räumen noch zu bildenden Wohnung Nr.1 verbunden werden. Der Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch war zwar beantragt, jedoch noch nicht erfolgt. Der erforderliche Umbau sollte von den Erwerbern der Miteigentumsanteile selbst durchgeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 432 BFH/NV 1993 S. 432 Nr. 7 UAAAB-32990
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.