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BFH Urteil v. - II R 16/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariell beurkundeten Verträgen jeweils ein Wohnungs-bzw. Teileigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. gewerblichen Einheit und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftsgrundstück. Der Veräußerer verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes nach vorliegendem Bauplan und Baubeschreibung auf dem Grundstück. Er "garantierte" die Fertigstellung der Bauwerke und der Gesamtanlage bis zum 1. Oktober 1984. Bei dem Vertragsabschluß wurden sowohl die Grundstücksveräußerer als auch die Kläger durch die A-GmbH vertreten. Diese wies in der Vertragsurkunde darauf hin, daß die ihr vom Kläger erteilte Vollmacht und der Geschäftsbesorgungsauftrag bis jetzt widderrufbar gewesen, jedoch tatsächlich nicht widerrufen worden seien. Die A-GmbH handelte für die Kläger jeweils aufgrund einer kurz vorher erteilten notariell beurkundeten Vollmacht. In dieser Vollmacht war die A-GmbH zu allen mit dem Erwerb zusammenhängenden Rechtshandlungen umfassend bevollmächtigt worden. Insbesondere war sie berechtigt, auch unter etwaigen Abweichungen alle zur Erreichung des Vertragszweckes notwendigen Maßnahmen bis zu einem ziffernmäßig genau bestimmten Gesamtaufwand vorzunehmen. Dieser Gesamtaufwand lag jeweils erheblich über den in den Kaufverträgen angegebenen Kaufpreisen. Zuvor hatten die Kläger jeweils auch einen Treuhandabwicklungs-, Beratungs- und Verwaltungsvertrag mit der A-GmbH abgeschlossen. Der Vertrag wies, wie die Vollmacht, den Gesamtaufwand aus, das aufzunehmende Fremdkapital und das vom Erwerber eingesetzte Eigenkapital. Das Eigenkapital des Erwerbers sowie eine Bearbeitungsgebühr von 3,42% aus dem Gesamtaufwand waren mit dem Zustandekommen des Vertrages zur Zahlung fällig. In dem Treuhandvertrag waren unter Buchst. A die Pflichten und Aufgaben der Treuhänderin angeführt sowie unter Buchst. C die Gebühren und Entgelte, die die Treuhänderin für die in Buchst. A aufgeführten Leistungen erhalten sollte. Für die Gebühren und Honorare waren im einzelnen die Vom-Hundert-Sätze aufgeführt, mit denen diese im vorausberechneten Gesamtaufwand enthalten waren. Des weiteren war unter Buchst. C Ziff.6 vermerkt, daß alle Kosten der Eigentumsumschreibung sowie die Notariats- und Grundbuchkosten im vorausberechneten Gesamtaufwand bis zu 2 v.H. enthalten seien. Mehr- oder Minderbeträge seien auszugleichen. Die Grunderwerbsteuer sei mit 2 v.H. des Kaufpreises berücksichtigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 126
BFH/NV 1993 S. 126 Nr. 2
GAAAB-32973

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BFH, Urteil v. 12.02.1992 - II R 16/91 -nv-

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