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BFH Urteil v. - III R 232/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie wurden für das Streitjahr (1986) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist zu 80 v.H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Sie führte in der Zeit vom 12. November bis 10. Dezember 1986 eine offene Badekur in . . . durch. An den entstandenen Kosten für Unterbringung und Verpflegung beteiligte sich die AOK . . . mit einem Pauschsatz von 24 DM pro Tag und mit 50 v.H. der angefallenen Kurtaxe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 231
BFH/NV 1993 S. 231 Nr. 4
WAAAB-32933

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BFH, Urteil v. 29.10.1992 - III R 232/90 -nv-

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