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BFH Beschluss v. - III B 27/92

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr (1989) mit der Begründung, daß der bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden seien. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Es wies vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, daß der Beschluß unanfechtbar sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 686
BFH/NV 1992 S. 686 Nr. 10
CAAAB-32918

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BFH, Beschluss v. 07.05.1992 - III B 27/92 -nv-

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