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BFH Beschluss v. - III B 20/91

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wurde im Streitjahr (1985) mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach erfolglosem Vorverfahren wehrte sie sich mit der Klage dagegen, daß der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) in dem angegriffenen Steuerbescheid Aufwendungen für die Anschaffung eines Wäschetrockners nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte. Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren "bis zur Klärung der Folgerungen, die hinsichtlich des Grundfreibetrages aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664, zu ziehen sind, zunächst bis 31. Dezember 1991" aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 754
BFH/NV 1992 S. 754 Nr. 11
YAAAB-32915

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BFH, Beschluss v. 18.02.1992 - III B 20/91 -nv-

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