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BFH Beschluss v. - III B 198/92

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in deren Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1985 (Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) oder beim Amtsgericht B. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) lehnte eine Aktenübersendung an das FA oder das Amtsgericht ab, da eine rechtzeitige Rückkehr der Akten bis zum Termin der mündlichen Verhandlung (am 30. September 1991) nicht gewährleistet sei. Er stellte dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger jedoch anheim, die Akten am 27. September 1991 in der Geschäftsstelle des FG einzusehen. Der Prozeßbevollmächtigte nahm diese Möglichkeit nicht wahr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 312
BFH/NV 1993 S. 312 Nr. 5
OAAAB-32914

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BFH, Beschluss v. 11.08.1992 - III B 198/92 -nv-

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