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LAG Düsseldorf 03.02.1993 4 Sa 1481/92
Arbeitsrecht; | Freistellung wegen Ratstätigkeit bei Gleitzeitregelung
Bei einer bestehenden Gleitzeitregelung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer freizustellen bzw. ihm die entsprechenden Stunden gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer seiner Mandatstätigkeit unter Inanspruchnahme von Gleitzeitarbeitsstunden nachgehen kann; ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nur für den Bereich der Kernarbeitszeit, wenn ohne deren Inanspruchnahme die Ausübung der Mandatstätigkeit nicht möglich ist (, DB 1994, 52, bestätigt durch ).