Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermögensteuer; | Schulden im Zusammenhang mit im Beitrittsgebiet belegenem Grundbesitz
Nach § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG i. d. F. des StandOG gehört für Stichtage vom bis einschließlich Grundbesitz im Beitrittsgebiet nicht zum Gesamtvermögen. Der FinMin Nordrhein-Westfalen weist mit Erl. v. - 3284 - 9 - V A 4 darauf hin, daß Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Grundbesitz stehen, der im Beitrittsgebiet belegen ist, gem. § 118 Abs. 2 BewG bei der VSt nicht berücksichtigt werden können. Auch ein evtl. Schuldenüberhang kann nicht mit steuerpflichtigem Vermögen verrechnet werden. Entsprechendes gilt auch für Schulden im Zusammenhang mit BV, soweit eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet unterhalten wird (§ 136 Nr. 3 BewG) oder es sich um WG i. S. des § 136 Nr. 4 BewG handelt, bzw. mit Anteilen an KapGes, die nach § 24c Nr. 1 Buchst. b VStG von der VSt befreit sind (§ 136 Nr. 4 Buchst. c BewG).