Besteuerung nachträglich gezahlter Einkünfte – Anwendung des alten oder des ab anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich bei Auszahlung nach dem für eine Tätigkeit vor dem
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Löhnen auch nachträglich gezahlte Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen. Da diese in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit stehen, hat der Staat das Besteuerungsrecht, der nach dem jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden DBA auch das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hatte. Auf den Zuflusszeitpunkt kommt es nicht an.
Bei der Zuordnung des Besteuerungsrechtes zwischen Deutschland und Österreich ist die Abgrenzung zwischen Anwendung des alten und des neuen DBA erheblich, da die Regelungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wesentlich geändert wurden.
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wurde im Jahre 2002 für weniger als 183 Tage in Österreich tätig. Der Arbeitgeber war in einem Drittstaat ansässig. Nach der Regelung im Artikel 9 Abs. 2 des DBA Österreich 1954/92 stand Österreich das Besteuerungsrecht für den anteiligen Arbeitslohn zu, der auf die Tätigkeit in Österreich entfiel. Erhält der Arbeitnehmer im Jahre 2003 für seine in 2002 erbrachten Arbeitsleistungen eine Tantieme, hat die Zuweisung des Besteuerungsrechtes ebenfalls nach den Regelungen des alten DBA Österreich zu erfolgen. Der entsprechende Anteil der Tantieme für die Auslandstätigkeit ist in Österreich zu besteuern. Nach den oben genannten Grundsätzen findet das ab dem geltende DBA Österreich 2000 auf die Tantieme noch keine Anwendung.
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Fundstelle(n):
TAAAB-32785